Ausgleichsabgabe auch bei nicht möglicher Beschäftigung Schwerbehinderter im Betrieb

Arbeitgeber, die nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen beschäftigen, sind zur Zahlung einer entsprechenden Schwerbehindertenausgleichsabgabe verpflichtet (§ 77 Abs. 1 SGB). Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, daß

die Zahlungsverpflichtung auch dann besteht, wenn ein Unternehmen wegen der Art der Branche (hier Zeitarbeitsunternehmen, das überwiegend Schweißer beschäftigt) keine schwerbehinderten Arbeitnehmer einstellen kann. Dies folgt - so die Urteilsbegründung - aus dem Zweck der Ausgleichsabgabe, einen Belastungsausgleich zwischen Arbeitgebern zu bewirken, die Schwerbehinderte beschäftigen, und denen, die keine einstellen.

Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 03.02.2006
7 A 11284/05.OVG
Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz

 

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