Änderungskündigung: Abfindung sozialversicherungspflichtig

Zahlt ein Arbeitgeber seinen ursprünglich übertariflich bezahlten Arbeitnehmern anlässlich einer Änderungsvereinbarung zur Rückführung auf eine tarifliche Bezahlung eine Abfindung zum Ausgleich der Gehaltseinbussen, so unterliegt diese Abfindung der Sozialversicherungspflicht, da es sich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt.

Urteil des BSG vom 28.01.1999
B 12 KR 6/98 R

ZAP EN-Nr. 190/99

 

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