Keine Verpflichtung einer GmbH zur Rücklage für künftige Sozialversicherungsbeiträge

Eine GmbH geriet in finanzielle Schwierigkeiten und konnte weder die fälligen Sozialversicherungsbeiträge noch andere offene Rechnungen zahlen. Einen Monat später mußte Konkurs angemeldet werden. Der Antrag wurde mangels Masse abgewiesen. Die Mitarbeiter des Unternehmens wurden entlassen. Die Krankenkasse mehrerer Mitarbeiter nahm daraufhin den Geschäftsführer der GmbH persönlich auf Zahlung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nach dem Gesetz persönlich insoweit als er die Sozialversicherungsbeiträge den zuständigen Stellen vorenthält (§266 a StGB).

Von einem "Vorenthalten" in diesem Sinne konnte jedoch hier nach Meinung des Oberlandesgerichts Celle nicht die Rede sein, da dies voraussetzt, dass trotz Zahlungsfähigkeit nicht gezahlt wird. Vielmehr war die GmbH einfach nicht mehr in der Lage, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Auch eine Verpflichtung der GmbH, Rücklagen für künftige Sozialversicherungsbeiträge zu bilden, wie es die Klage der Krankenkasse forderte, mochten die Richter nicht erkennen.

Die Klage gegen den Geschäftsführer wurde abgewiesen.

Urteil des OLG Celle vom 29.11.1995
9 U 51/95

GmbHR 1996, 51

 

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