Keine Verpflichtung einer GmbH zur Rücklage für künftige Sozialversicherungsbeiträge
Eine GmbH geriet in finanzielle Schwierigkeiten und konnte weder die fälligen Sozialversicherungsbeiträge noch andere offene Rechnungen zahlen. Einen Monat später mußte KonkursVon einem "Vorenthalten" in diesem Sinne konnte jedoch hier nach Meinung des Oberlandesgerichts Celle nicht die Rede sein, da dies voraussetzt, dass trotz Zahlungsfähigkeit nicht gezahlt wird. Vielmehr war die GmbH einfach nicht mehr in der Lage, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Auch eine Verpflichtung der GmbH, Rücklagen für künftige Sozialversicherungsbeiträge zu bilden, wie es die Klage der Krankenkasse forderte, mochten die Richter nicht erkennen.
Die Klage gegen den Geschäftsführer wurde abgewiesen.
Urteil des OLG Celle vom 29.11.1995
9 U 51/95
GmbHR 1996, 51
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