Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung entfällt bei Entfernung von einem Betriebsausflug zu privaten Zwecken
Wer sich von einem Betriebsausflug zu privaten Zwecken entfernt und dabei einen UnfallEin Mitarbeiter besuchte bei einem Betriebsausflug mit einem Schiff auf dem Rhein absprachewidrig mit mehreren Kollegen ein Weinfest. Auf dem Rückweg, den er allein antrat, ertrank er aus nicht geklärten Umständen im Rhein. Das Bundessozialgericht wies die Klage der Witwe des Verunglückten als unbegründet zurück, da es unter diesen Umständen eine Eintrittspflicht der Unfallversicherung nicht als gegeben ansah.
Urteil des BSG, II RV 24/96. SZ vom 5./6.6.1996
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