Sozialversicherungspflicht, Student
Sozialversicherungspflichtige Tätigkeit einer Studentin
Eine Auszubildende nahm unmittelbar nach Abschluß einer Banklehre ein Studium der Betriebswirtschaftslehre auf. Sie arbeitete jedoch während der Semester weiterhin halbtags und während der Semesterferien ganztags in der Bank. Das Bundessozialgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob in diesem Fall eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorlag.
Versicherungs- und beitragsfrei als Studenten sind Personen, die während der Dauer ihres Studiums gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Die Vorschriften über die Versicherungs- und Beitragsfreiheit beziehen sich in erster Linie auf "Werkstudenten". Dies sind Studierende, die neben ihrem Studium entgeltliche Beschäftigungen ausüben, um sich durch ihre Arbeit die zur Durchführung des Studiums und zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen. Eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung setzt daher voraus, daß diese "neben" dem Studium ausgeübt wird und diesem nach Zweck und Dauer untergeordnet ist. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Das Beschäftigungsverhältnis mit der Studentin wurde nach deren Lehrabschluß nicht beendet, sondern nahtlos fortgesetzt. Die Beschäftigung war daher auch während des Semesters "Hauptsache", weil das vor dem Studium eingegangene Beschäftigungsverhältnis nicht verändert worden und sie Arbeitnehmerin geblieben ist. Damit war die Annahme der Versicherungs- und Beitragspflicht der BWL-Studentin nicht nur außerhalb der Semesterferien, sondern auch für die Beschäftigung während des Semesters gerechtfertigt. Im Ergebnis unterlag somit die gesamte Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht.
Urteil des BSG vom 10.12.1998 B 12 KR 22/97R MDR 1999, 619
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