Sozialversicherungspflicht, Grenze

Grenze Sozialversicherungspflicht
Ein Reinigungsunternehmer und die zuständige Handwerksinnung stritten um die Frage, welche Bezüge als Arbeitsentgelt von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern anzusehen waren.

Die Innung meinte, zur Vergütung müßte die vom Arbeitgeber zu zahlende Pauschal-Lohnsteuer von damals 10 % (ab 01.01.1996 20 %) hinzugerechnet werden. Folge: Die bei dem Reinigungsbetrieb geringfügig Beschäftigten wären darum sozialversicherungspflichtig gewesen.

Demgegenüber meinte das Unternehmen, maßgeblich für die Geringfügigskeitgrenze sei allein das gezahlte Arbeitsentgelt. Dem schloß sich der BGH wie schon vorher das Bundessozialgericht an. Danach ist das vereinbarte Bruttogehalt in Höhe der Sozialversicherungsfreigrenze nicht um die von dem Arbeitgeber intern übernommene Pauschalsteuer zu erhöhen, da es sich insoweit nicht um Arbeitsentgelt handle.

Ergebnis also: Die Pauschalsteuer ist für die Frage, ob Sozialversicherungspflicht vorliegt, unbeachtlich.

Urteil des BGH vom 27.09.1995 IZR 156/95 WRP 1996, 11

 

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