Sozialvers.beiträge, Vorrang
Sozialversicherungsbeiträge: Vorrang bei finanzieller Krise
Eine GmbH befand sich in erheblichen Zahlungsschwierigkeiten. Im Monat vor der Konkursanmeldung konnten gerade noch die Nettolöhne der Mitarbeiter ausbezahlt und die dringendsten Gläubiger befriedigt werden. Für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge blieb schließlich kein Geld mehr übrig.
Die örtliche AOK nahm daher den Geschäftsführer der GmbH persönlich auf Zahlung der ausstehenden Beiträge von ca. 120.000 DM in Anspruch. Der Bundesgerichtshof räumte in einer wichtigen Entscheidung der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge Vorrang ein.
Drängen sich aufgrund der finanziellen Situation der GmbH Bedenken auf, ob am Fälligkeitstag ausreichende Mittel für die Beitragsentrichtung zur Verfügung stehen, muß das Unternehmen besondere Maßnahmen zur Sicherstellung ergreifen. Hierzu gehört z.B. die Aufstellung eines Liquidationsplanes, Bildung ausreichender Rücklagen, Zurückstellung anderweitiger Zahlungsverpflichtungen bis hin zur Kürzung der auszuzahlenden Löhne und Gehälter. Werden derartige Maßnahmen unterlassen, macht sich der Geschäftsführer strafbar und gegenüber der anspruchsberechtigten Krankenkasse schadensersatzpflichtig.
Urteil des BGH vom 21.01.1997 VI ZR 338/95 EBE/BGH 1997, 90
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