Sind Talkshow-Gäste Künstler?
Mit dieser Frage mußte sich das Sozialgericht befassen. Grund des Rechtsstreits war eine Klage der Künstlersozialversicherung gegen die Produktionsfirma des Talkmasters Hans Meiser. Die Versicherung vertrat die Auffassung, dass alle Gäste einer Talkshow Künstler seien, auch wenn sie nur sich selbst darstellten. Sie werden ausschließlich für Unterhaltungszwecke engagiert, seien also demnach Unterhaltungskünstler. Daher müsse die Produktionsfirma für die den Talkgästen bezahlte Aufwandsentschädigung von 200 bis 250 DM Beiträge in die Künstlersozialversicherung bezahlen.Nach Auffassung der Kasseler Sozialrichter reicht das einmalige Auftreten in einer Talkshow nicht aus, um eine Künstlereigenschaft anzunehmen. Dies gilt auch für prominente Künstler, soweit sie in der Talkshow als Privatleute auftreten und etwa von persönlichen Schicksalsschlägen berichten. Sobald sie aber ihren Beruf ausüben, also singen, tanzen oder schauspielern, unterliegt das Honorar der Künstlersozialversicherung.
Talkshows mögen demnach mitunter unterhaltsam sein, um Kunst handelt es sich dabei jedoch anscheinend nicht.
Urteil des BSG
3 RK 13/96
Frankfurter Rundschau vom 29.08.1997
NJW Heft 38/97, Seite XLII
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