Nicht finanzierbare Pensionszusage

Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Alters- und/oder Invaliditätsversorgung zu, so stellen die entsprechenden Rückstellungen eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn die Versorgungsverpflichtung im Zeitpunkt der Zusage für die Gesellschaft nicht finanzierbar ist. Eine Versorgungszusage ist dann nicht finanzierbar, wenn die Passivierung des Barwerts der Pensionsverpflichtung zu einer Überschuldung der Gesellschaft führen würde.

Urteil des BFH vom 20.12.2000; Az.: I R 15/00

 

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