Nachentrichtung von Rentenbeiträgen bei Ehescheidung

Anlässlich der bevorstehenden Scheidung verkaufte ein Ehepaar sein gemeinsames Haus. Von ihrem Kaufpreisanteil entrichtete die Ehefrau eine Nachzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung in Höhe von über 16.000 DM. Dadurch erhöhten sich ihre in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften ganz beträchtlich. Das Oberlandesgericht Köln hatte sich mit der Rechtsfrage zu befassen, ob die durch die Beitragsnachentrichtung erworbenen Rentenanwartschaften in den im Scheidungsverfahren durchzuführenden Versorgungsausgleich einzubeziehen sind.

Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfallen dem Versorgungsausgleich auch solche Anwartschaften, die ein Ehegatte während der Ehezeit durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge begründet hat. Nach den gesetzlichen Regeln des Versorgungsausgleichs ist nur erforderlich, dass das Geld mit dem er die Beiträge entrichtet hat, zu seinem Vermögen gehörte, während es auf die Herkunft des Geldes nicht ankommt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich dann, wenn die Nachentrichtung von Beiträgen aus Mitteln des vorzeitigen Zugewinnausgleichs erfolgt. In einem solchen Fall würde ansonsten der Zugewinnausgleichspflichtige nach der Regelung von Zugewinn- und Versorgungsausgleich zwangsläufig an dem zum Ausgleich gezahlten Betrag zu Lasten des Berechtigten über den Versorgungsausgleich noch einmal Teil haben.

Diese Ausnahme galt jedoch für den vorliegenden Fall nicht. Die von der Ehefrau zur Verbesserung ihrer Versorgung eingesetzten Mittel entstammten nicht einem vorzeitigen Zugewinnausgleich, sondern der Verwertung des früheren gemeinsamen Grundbesitzes. Danach sah es das Gericht nicht als unbillig an, die erhöhten Anwartschaften in den Versorgungsausgleich einzubeziehen

Beschluss des OLG Köln vom 07.01.1999
14 UF 238/97

NJW-RR 1999, 1162

 

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