Informationspflicht des Versicherers bei Prämienverzug des Arbeitgebers

Hat ein Arbeitnehmer im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung bereits eine unverfallbare Anwartschaft erworben, ist der Versicherer verpflichtet, ihm mitzuteilen, wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht mehr nachkommt. So soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben werden, durch eigene Beitragszahlungen einen mit der Kündigung des Vertrages verbundenen wirtschaftlichen Schaden abzuwenden. Die Mitteilung der Versicherung stellt gegenüber dem Unternehmen keinen Verrat von Betriebsgeheimnissen dar.

Urteil des OLG Düsseldorf

 

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