Gleichstellung von Teilzeitarbeitnehmern hinsichtlich betrieblicher Altersvorsorge

Nach einem Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes dürfen Teilzeitbeschäftigte nicht einfach von einer betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden, die Vollzeitkräften gewährt wird. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG. Ein Arbeitgeber, der Teilzeitkräfte unzulässigerweise von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen hat, muß diesen auch für den Zeitraum vor Erlaß dieser Entscheidung Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gewähren.

(Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes v. 19.05.1999, AZ 1 BvR 263/98)

 

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