Getrenntlebend-Klausel bei betrieblicher Altersversorgung grundsätzlich wirksam
Die Ehefrau eines Unternehmers war jahrelang im Betrieb ihres Mannes angestellt. Ihr wurde eine betriebliche AltersversorgungIm Mai 1992 verstarb der Unternehmer. Zu diesem Zeitpunkt lebte das Ehepaar bereits über ein Jahr getrennt. Gleichwohl verlangte die Witwe ihre Betriebsrente. Sie meinte, die vereinbarte "Getrenntlebend-Klausel" verstoße gegen Artikel 6 GG (Schutz von Ehe
Dem folgte der BGH nicht. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz konnte nicht festgestellt werden, weil eine Ehe, in der die Partner die eheliche Gemeinschaft auf Dauer aufgegeben haben, für das Grundgesetz nicht (mehr) schützenswert sei. Derartige Klauseln sind daher wirksam. "br />
Das Gericht
Urteil des BAG vom 28.03.1995 "br />3 AZR 343/94 "br />
RdW 1995, 567
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