Gesetzliche Unfallversicherung: Tragischer Tod nach Zechtour
Ein angestellter Aussendienstmitarbeiter traf sich nach mehreren Kundenbesuchen mit seinem Vater in Berlin. Er stellte seinen Dienstwagen am Bahnhof ab und suchte mit dem Vater ein Restaurant auf, in dem die beiden assen und ausgiebig zechten. Nach Verlassen des Lokals kam es zu einem folgenschweren Zwischenfall. Der junge Mann wurde nach einer Auseinandersetzung von einem Passanten niedergeschlagen und fiel so unglücklich auf den Kopf, dass er wenige Tage später starb.Das Bundessozialgericht versagte der Witwe des Verstorbenen die beantragte Rente. Unfälle auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Unfall
Urteil des BSG vom 11.08.1998
B 2 U 17/97 R
Handelsblatt vom 07.09.1998
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