Freistellung von Arzneimittelzuzahlungen

Nach dem Sozialgesetzbuch werden gesetzlich Versicherte mit geringem Einkommen (Alleinstehende monatlich 1.736 DM bzw. 1.456 DM in den neuen Bundesländern) von der Zuzahlung bei Arzneimitteln befreit. Hierbei wird Vermögen des Freizustellenden nicht berücksichtigt.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn ein Arbeitnehmer der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gegen eine höhere Abfindung zustimmt, die sodann als monatliche Rente ausbezahlt wird. Nach Meinung des Bundessozialgerichts ist in einem derartigen Fall die gezahlte Abfindung als Einkommen zu berücksichtigen.

Urteil des BSG
B 1 KR 22/96

Handelsblatt vom 15.06.1998

 

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