Betriebsrentenansprüche bei Wechsel von Teilzeit zu Vollzeit oder umgekehrt

Wird in einem Tarifvertrag die Höhe der Betriebsrentenansprüche für den Fall, dass während des Arbeitsverhältnisses von Teilzeit zu Vollzeit oder umgekehrt gewechselt wird, nicht festgesetzt, so liegt eine Regelungslücke vor, die durch entsprechende Auslegung unter Berücksichtigung des Wortlauts und der Systematik des Tarifvertrages zu schliessen ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem solchen Fall keine Bedenken, wenn der Prozentsatz der Altersversorgung aus dem Verhältnis des Durchschnitts der von dem betroffenen Arbeitnehmer geleisteten Beschäftigungszeiten zu den Zeiten, die er bei durchgängiger Vollzeitbeschäftigung geleistet hätte, ermittelt wird.

Urteil des BAG vom 03.11.1998
3 AZR 432/97

ZAP EN-Nr. 835/98

 

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