Voraussetzungen für Betriebsrentenanpassung

Ein früherer Mitarbeiter eines Unternehmens bezog eine Betriebsrente. Mehrere Jahre nach seinem Ausscheiden verlangte er von seinem früheren Arbeitgeber die Anpassung der Betriebsrente entsprechend der inzwischen angestiegenen Lebenshaltungskosten. Der Arbeitgeber lehnte dies unter Hinweis auf seine schlechte wirtschaftliche Situation ab. Der Fall landete vor dem Bundesarbeitsgericht.

Nach Auffassung der Erfurter Richter kann der Arbeitgeber über die Anpassung von Betriebsrenten nach billigem Ermessen entscheiden. Dabei ist neben den Belangen des Rentenempfängers auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Diese hängt unter anderem davon ab, ob eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erreicht werden kann. Die Höhe des Eigenkapitals richtet sich nicht nur nach Stammkapital und Kapitalrücklagen, sondern auch nach Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvortrag und Jahresüberschuss sowie Jahresfehlbetrag. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens ist von den Jahresabschlüssen, insbesondere den Bilanzen und den Gewinn- und Verlustrechnungen auszugehen. Nach den Berechnungen stellte sich heraus, dass das verklagte Unternehmen nicht über eine ausreichende Eigenkapitalverzinsung verfügte und somit nicht verpflichtet war, die Betriebsrente des früheren Arbeitnehmers zu erhöhen.

Das Gericht nahm den Fall zum Anlass, auch noch einige klarstellende Hinweise zu einer "angemessenen Verzinsung" zu geben. Diese besteht nach Auffassung des Gerichts aus der für festverzinsliche Wertpapiere langfristig erzielbaren Verzinsung (Basiszins) und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist.

Urteil des BAG vom 23.05.2000
3 AZR 146/99

RdW Heft 11/2000, Seite III

 

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