Teilzeitbeschäftigte haben einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung

Grundsätzlich haben Teilzeitbeschäftigte einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung. Teilzeitbeschäftigte dürfen gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden.
Der Fall: Die Postbank weigerte sich für die 16 Dienstjahre einer teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterin, eine betriebliche Altersversorgung zu zahlen. Die Postbank begründete dies damit, dass sie erst seit 1991 eine Betriebsrente für Teilzeitbeschäftigte zahle. Die Mitarbeiterin war jedoch auch vor diesem Zeitraum bei der Postbank beschäftigt. Daraufhin klagte die ehemalige Mitarbeiterin. "br />
Das Arbeitsgericht Frankfurt gab der Klage statt. Das Urteil: Das Gericht bezog sich auf das Beschäftigungsförderungsgestz. Dies Gesetz besagt, daß eine Ungleichbehandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten nicht zulässig ist. Da die Bank keinen sachlichen Grund anführe, der die Ungleichbehandlung rechtfertige, ist der Klägerin rückwirkend eine betriebliche Altersversorgung zuzuerkennen.

(Arbeitsgericht Frankfurt, 4 Ca 2165/98)

 

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