Altersdifferenzklausel bei betrieblicher Altersversorgung

Eine in der Regelung einer betrieblichen Altersversorgung enthaltene Klausel, die Ehefrauen (Witwen) des Arbeitnehmers von der Versorgung ausschliesst, die mehr als 15 Jahre jünger als der Mitarbeiter sind, kann gegen den Gleicheitsgrundsatz (Artikel 3 Grundgesetz) verstossen.

Es steht den Parteien zwar frei, überhaupt eine Witwenversorgung vereinbaren. Wenn dies aber geschieht, muss die Ausgestaltung den Grundrechten genügen. Zu Recht hat das Bundesarbeitsgericht einen solchen Verstoss für den Ausschluss einer Witwenrente bei einer Altersdifferenz von 25 Jahren nicht angenommen. Die in diesem Urteil aufgeführten Gesichtspunkte können nach Auffassung des Hessischen Landesarbeitsgerichts jedoch nicht ohne weiteres Gültigkeit für eine Altersdifferenz von nur 15 Jahren beanspruchen.

Urteil des Hessischen LAG vom 12.03.1997
8 Sa 177/96
MDR 1997, 1037

Der Betrieb 1997, 2182

 

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