Grundsätzlich keine Anpassung einer Schmerzensgeldrente
Einem Unfallopfer war im Jahr 1991 wegen der Amputation eines Beins neben einer Kapitalabfindung von 170.000 DM eine Schmerzensgeldrente von 300 DM zugesprochen worden. Der Verunfallte beantragte Jahre später eine Erhöhung der Rente, da mittlerweile die Lebenshaltungskosten um 16,25 Prozent gestiegen waren. Seine Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Enthält die Vereinbarung über eine Rente
keine Regelung über die Anpassung an die Lebenshaltungskosten, kann die Schmerzensgeldrente im Hinblick auf den gestiegenen Lebenshaltungskostenindex grundsätzlich nur dann abgeändert werden, wenn eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die bisher gezahlte Rente
ihre Funktion eines angemessenen Schadensausgleichs nicht mehr erfüllt. Allerdings hält der Bundesgerichtshof ohne Hinzutreten besonderer zusätzlicher Umstände eine Rentenanpassung bei einer unter 25 Prozent liegenden Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes in der Regel nicht für gerechtfertigt.
Hinweis: Bei Vereinbarungen über Schmerzensgeldrenten sollte daher auf die Berücksichtigung entsprechender Anpassungsklauseln geachtet werden.
Urteil des BGH vom 15.05.2007
VI ZR 150/06
DAR 2007, 513
BGHR 2007, 751
NJW 2007, 2475
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