Gehaltskürzung für Zusage einer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft zulässig

Der öffentliche Arbeitgeber darf sich für die Zusage der späteren Verbeamtung eines Arbeitnehmers grundsätzlich keine Gegenleistung in Form einer Zustimmung zu einer Gehaltskürzung versprechen lassen. Zulässig ist jedoch die vom Einverständnis mit einer angemessenen Gehaltskürzung (hier

monatlich 138 Euro) abhängig gemachte Zusage einer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft. Eine derartige Zusage hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen muss und somit ein entsprechend höheres Nettoeinkommen erzielt, wodurch die verminderte Entgeltzahlung (weitgehend) kompensiert wird.

Urteil des BAG vom 07.12.2005
5 AZR 254/05
Pressemitteilung des BAG

 

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