Widerruf einer Versorgungszusage durch Unternehmer unter äußerst strengen Voaussetzungen möglich

Ein Arbeitgeber kann eine an einen Arbeitnehmer abgegebene Versorgungszusage, insbesondere wenn diese bereits unverfallbar ist, nur dann widerrufen, wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten in grober Weise verletzt und seinem Dienstherrn einen so schweren, dessen Existenz bedrohenden Schaden zugefügt hat, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt. An diese Voraussetzungen sind jedoch äußerst strenge Anforderungen zu stellen.

BGH vom 13.12.1999

 

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