Keine Verletztenrente wegen Alkoholgenusses zu Zwecken der "Kundenpflege"

Nach einer Entscheidung des Sozialgerichtes Bremen kann jemand wegen einer organischen Erkrankung aufgrund übermäßigen Alkoholgenusses bei der Pflege von Kundenverbindungen keine Rente beanspruchen. Es handelt sich nicht um eine Berufskrankheit im Sinne der Berufskrankheitenverordnung. Darüber hinaus kann den anderen Versicherten nicht zugemutet werden, die Kosten für gesundheitliche Erkrankungen zu übernehmen, die durch übermäßigen Genuß von Alkohol auftreten.

Sozialgericht Bremen (v. 28.06.1996) AZ S 18 U 186/95

 

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