Verdeckte Gewinnausschüttung bei Pensionszusage
Eine GmbH sagte ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kurz vor Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersrente ab dem 65. Lebensjahr zu. Dies wurde vom Finanzamt beanstandet, da der sogenannte Erdienungszeitraum von 10 Jahren mit dieser Vereinbarung nicht mehr erreicht werden konnte. Daraufhin passte die GmbH die RenteDemgegenüber sah der Bundesfinanzhof in der Pensionsrückstellung keine verdeckte Gewinnausschüttung. Davon ist nur auszugehen, wenn die Gesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Dritten nicht gewährt hätte. Bei einer Pensionszusage kommt es daher entscheidend darauf an, ob die Altersversorgung
Zumindest nach der getroffenen Zusatzvereinbarung, wonach sich der Gesellschafter zu einem Tätigwerden bis zu seinem 70. Lebensjahr verpflichtete, konnte der Erdienungszeitraum von 10 Jahren noch erreicht werden. Dass diese Vereinbarung erst nachträglich getroffen wurde, war für das Gericht
Urteil des BFH vom 19.05.1998; I R 36/97
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