Geschlechterspezifische Ungleichbehandlung hinsichtlich betrieblicher Altersversorgung unzulässig

Die Satzung einer betrieblichen Altersversorgung sah vor, dass eine Witwenpension an die Witwe des verstorbenen Arbeitnehmers ohne Beschränkung geleistet wird; Witwerpension an den Ehemann dagegen nur, wenn der Unterhalt der Familie überwiegend von der Verstorbenen bestritten wurde. "br />
Das Bundesarbeitsgericht befand, dass die Bestimmung gegen den im Europarecht festgeschriebenen Grundsatz des gleichen Entgelts - wozu auch die Hinterbliebenenversorgung zählt - für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit verstößt und damit unwirksam ist.

Urteil des BAG vom 19.11.2002

 

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