Ungleichbehandlung bei Betriebsrente

Ein Unternehmen räumte ca. 60 von insgesamt 170 Mitarbeitern einen Anspruch auf Betriebsrente in Höhe von monatlich 500 DM ab Erreichen des 65. Lebensjahres ein. Die übrige Belegschaft ging leer aus. Eine in dem Betrieb beschäftigte Chemielaborantin, die bei der Zusage des Unternehmens nicht berücksichtigt wurde, klagte gegen diese Praxis des Arbeitgebers. Im Prozess trug der Arbeitgeber vor, er habe die Betriebsrente auf die für den Geschäftserfolg besonders wichtigen Arbeitnehmer wie Aussendienstmitarbeiter und leitende Angestellte beschränkt, um diese dauerhaft an sich zu binden.

Das Bundesarbeitsgericht akzeptierte diese Begründung. Die Ungleichbehandlung der Belegschaft bei derartigen Zusicherungen ist dann nicht zu beanstanden, wenn - wie hier - sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer vorliegen.

Urteil des BAG vom 17.02.1998
3 AZR 783/96

Der Betrieb 1998, 1139

 

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