Für Rentenanspruch eines Facharbeiters kein entsprechender Berufsabschluss erforderlich

Ein Arbeitnehmer kann nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts auch dann Rentenansprüche eines Facharbeiters beanspruchen, wenn er keinen entsprechenden Berufsabschluß nachweisen kann. Ausreichend ist vielmehr, dass er den Beruf des Facharbeiters auch ohne die erforderliche Ausbildung wettbewerbsfähig ausgeübt hat und dementsprechend bezahlt worden ist.

Ferner ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer über die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten verfügt, die von einem Facharbeiter erwartet werden. Die Ausübung von Facharbeitertätigkeiten in Teilbereichen reicht jedoch nicht aus.

Urteil des BSG
8 RKn 26/96

Handelsblatt vom 21.04.1998

 

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