Rente, Abfindung, Verrechnung


Keine Verrechnung von Renten mit Abfindung
Eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer über die Verrechnung künftiger Rentenansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung mit Ansprüchen auf eine Abfindung ist nichtig (§ 3 BetrAVG). Bei Eintritt des Versorgungsfalls kann der Arbeitnehmer daher seine Betriebsrente ungekürzt beanspruchen.

Urteil des BAG vom 24.03.1998 3 AZR 800/96 ZAP EN-Nr. 562/98

 

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