Durch Pflegeleistungen des Ehegatten ersparte Mittel sind kein unterhaltsrelevantes Einkommen
Ein schwerstbehinderter Mann wurde von seiner Ehefrau gepflegt. Der Sohn studierte und bezog Bafög. Das zuständige Bafög-Amt leitete die vermeintlichen Unterhaltsansprüche des Sohnes gegen seinen Vater auf sich über und bat diesen zur Kasse. Die erstaunliche Begündung der Behörde: Durch die unentgeltliche Pflege durch die Ehefrau spare der Behinderte monatlich 1200 DM.Aus einer ganz anderen Sichtweise sahen die Richter am Bundesgerichtshof die Sache: Die unentgeltliche, jahrelange Pflegeleistung geht weit über das hinaus, was ein Ehegatte dem anderen zu leisten verpflichtet ist. Diese Opfer erbringt der Ehegatte jedoch allein, um seinen Partner zu unterstützen und nicht um dessen Leistungsfähigkeit im Verhältnis zu einem Unterhaltsberechtigten zu erhöhen.
Das Gericht
Urteil des BGH vom 22.02.1995
XII ZR 80/94
Rechtsdienst der Lebenshilfe 4/95, Seite 30
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