Kein BAföG bei praktischer Ausgeschlossenheit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Abschluss des Studiums
Ein Mann machte auf dem Abendgymnasium sein Abitur nach und nahm mit 59 Jahren ein Medizinstudium auf. Er beantragte die Bewilligung von Ausbildungsförderung, die jedoch abgelehnt wurde.Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz kann in Ausnahmefällen auch noch Studenten, die älter als 30 Jahre sind, Ausbildungsförderung bewilligt werden. Unabhängig vom Vorliegen dieser Voraussetzungen lehnte das Verwaltungsgericht Freiburg jedoch die Bewilligung von Bafög mit der Begründung ab, daß angesichts des Alters des spätberufenen Studenten eine Erwerbstätigkeit nach dem Abschluß der Ausbildung praktisch ausgeschlossen sei.
VG Freiburg vom 21.04.1997; Az.: 7 K 2212/96
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