Gesetzliche Mitteilungspflicht der neuen Anschrift
Ein Arbeitsloser hatte die Erklärung über die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 105 c AFG (Vollendung des 58. Lebensjahres, Verzicht auf Vermittlung und alsbaldige Stellung des Rentenantrages) abgegeben. "br />Nach Abgabe dieser Erklärung und der Bewilligung von Arbeitslosengeld verzog er an einen anderen Ort, ohne das Arbeitsamt darüber sofort zu unterrichten. Das Arbeitsamt hob daraufhin die Arbeitslosengeld-Bewilligung auf und verlangte das gezahlte Arbeitslosengeld zurück. "br />
Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes durfte das Arbeitsamt die Bewillligung von Arbeitslosengeld aufheben und das gezahlte Geld zurückfordern, da der Arbeitslose seiner gesetzlichen Mitteilungspflicht (Angabe der neuen Anschrift) grob fahrlässig nicht nachgekommen war. "br/>
BSG, Urteil vom 14.03.1996 - 7 RAr 38/95 in DB 1996, 938
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