Dauer des Eingliederungszuschusses kein Befristungsgrund

Das Arbeitsförderungsgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsverhältnis befristet abgeschlossen werden darf (z. B. Vertretung kranker oder schwangerer Mitarbeiter). Wird ein über das Arbeitsamt schwer zu vermittelnder Arbeitnehmer eingestellt, kann die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht mit der Zahlung des Eingliederungszuschusses durch das Arbeitsamt gekoppelt werden. Dieser Zuschuss soll nur eine Minderleistung des Arbeitnehmers ausgleichen und stellt keinen Sachgrund für eine Vertragsbefristung dar.

Urteil des BAG vom 04.06.2003

 

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