Berücksichtigung der Alterssicherung bei Prüfungsverfahren hinsichtlich Arbeitslosenhilfe

Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes darf Arbeitslosenhilfe nicht abgelehnt oder gekürzt werden wegen Vermögens, welches zur Alterssicherung verwendet werden soll. Allerdings muß diese Alterssicherung angemessen sein. Eine Altersversorgung ist angemessen, wenn sich aus dem Vermögen eine monatliche zusätzliche Altersrente ergibt, die 3/7 der Standardrente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht überschreitet.

Entscheidung des Bundessozialgerichtes v. 22.10.1998 – AZ B 7 AL 118/97 R

 

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