Ausbildungsförderung (BaföG) nach Wechsel der Fachrichtung

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes mußte ein Student, der die Fachrichtung wechselte, keinen Leistungsnachweis nach § 48 BaföG beim Bafög-Amt vorlegen. Er hat auch ohne Vorlage des Nachweises weiterhin Anspruch auf Förderung. Bei einem Wechsel in eine andere Fachrichtung findet in der Regel keine Anrechnung der vorhergehenden Semester statt. Es sei denn, der Student erwirbt durch das vorhergehende Studium Vorkenntnisse, die für den folgenden Studiengang nützlich sind. In diesem Fall muß eine Entscheidung darüber ergehen, in welchem Umfang eine Anrechnung erfolgen soll.

Urteil Bundesverwaltungsgerichtes v. 26.11.1998 - AZ: 5 C 39/97

 

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