Arbeitslosenunterstützung für zwei Teilzeitstellen

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts kann sich die Höhe der Arbeitslosenhilfe oder des Arbeitslosengeldes auch nach zwei Teilzeitbeschäftigungen richten, wenn der Arbeitslose z.B. wegen der Betreuung seiner Kinder nur vormittags und in den Abendstunden arbeiten kann. Steht der Arbeitslose angesichts seiner familiären Bindungen tatsächlich für eine Arbeit in den Abendstunden zur Verfügung, so darf das Arbeitsamt die Arbeitslosenhilfe nicht nur gemäß der angestrebten Halbtagsbeschäftigung vormittags bewilligen.

Urteil des BSG
B 7 AL 6/99

NJW Heft 36/1999, Seite XLVI

 

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