Arbeitslosenhilfe und Zinseinkünfte

Daran ändert auch eine jährliche Zahlweise der Zinsen und eine angebliche Zweckbestimmung des Kapitals sowie der Zinserträge nichts. Die Anrechnung der Zinseinkünfte für ein ganzes Jahr ist jedoch erst dann möglich, wenn ohnehin ein neuer Bescheid für die Arbeitslosenhilfe fällig wird.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.04.2001,10 U 36/00,ZMR 2001, 529,RdW 2001, 671

 

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