Arbeitslosengeld: voreilige Kündigung

Gibt ein Arbeitnehmer Anlass zu einer verhaltensbedingten Kündigung oder kündigt er selbst ohne triftigen Grund bzw. schließt er einen Aufhebungsvertrag, verhängt das Arbeitsamt grundsätzlich eine mehrwöchige Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld.

Auch wenn ein Arbeitnehmer wenige Tage vor Ablauf seines befristeten Arbeitsvertrags kündigt oder mit seinem Arbeitgeber die Aufhebung des Vertrags vereinbart, kann - so das Bundessozialgericht - gegen ihn eine dreiwöchige Sperrzeit verhängt werden. Dies ergibt sich aus § 144 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB III. Die Sperrzeit soll den Arbeitnehmer von einem leichtfertigen Lösen des Arbeitsverhältnisses abhalten. Die absolute Dauer der Sperrzeit von drei Wochen ist unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes auch nicht unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber ist befugt, die Sperrzeit pauschalierend mit einer Mindestdauer festzusetzen. Ihm kann nicht zugemutet werden, in jedem Einzelfall eine "individuelle" Sperrfrist zu bestimmen.

Urteil des BSG vom 05.02.2004
B 11 AL 31/03 R
Pressemitteilung des BSG

Urteil des BSG vom 05.02.2004

 

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