Arbeitslosengeld für zwei Teilzeitjobs

Arbeitslose, die etwa wegen Kinderbetreuung tagsüber nicht voll verfügbar sind, können sich auch für zwei getrennte Teilzeitbeschäftigungen arbeitslos melden und dadurch möglicherweise mehr Arbeitslosengeld oder -hilfe erhalten, befand kürzlich das BSG (B 7 AL 6/99).

Ein Metallarbeiter mußte seine Vollzeitstelle aufgeben, weil er nach der Trennung von seiner Frau nachmittags seine vier Kinder zu betreuen hatte. Im Antrag auf Arbeitslosenhilfe gab er an, er könne wegen seiner Kinder nur vormittags von 9 bis 12 arbeiten, aber zusätzlich auch abends von 19 bis 23 Uhr. Das Arbeitsamt bewilligte ihm Arbeitslosenhilfe nur gemäß seiner Halbtagsbeschäftigung vormittags.

"Denkbar und vom Gesetz nicht ausgeschlossen sind auch mehrere Teilzeitbeschäftigungen" judizierten die Kasseler Bundesrichter. Voraussetzung sei jedoch, daß der Vater "angesichts seiner familiären Bindungen überhaupt für eine Arbeit in den Abendstunden zur Verfügung stehe."

Handelsblatt vom 18. 8. 1999

 

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