Berechnung der Frist zur Meldung als arbeitslos

Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen (§ 37b SGB III). Das Sozialgericht Hamburg weist darauf hin, dass bei der Berechnung der Dreitagesfrist nur Tage zu berücksichtigen sind, an denen die Arbeitsagentur dienstbereit ist. Wochenenden und Feiertage sind daher nicht mitzuzählen. Gerichtsbescheid des SG Hamburg vom 20.04.2007 S 18 AL 829/06

 

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