Kein wirksamer Widerspruch gegen Arbeitslosenbescheid durch einfache E-Mail

Gegen einen Arbeitslosenbescheid kann durch eine einfache E-Mail nicht wirksam Widerspruch erhoben werden. Wie beim elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten gelten auch bei der Korrespondenz mit Behörden strenge Anforderungen. Danach kann ein Rechtsmittel nur dann rechtswirksam per E-Mail eingelegt werden, wenn diese mit einer qualifizierten, d. h. auf einem gültigen Zertifikat beruhenden, elektronischen Signatur gekennzeichnet ist. Beschluss des Hessischen LSG vom 11.07.2007 L 9 AS 161/07

 

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