Rückzahlung zuviel bezogener Arbeitslosenunterstützung nur bei grob fahrlässiger Unkenntnis dieser Tatsache
Hat ein Arbeitsloser eine höhere staatliche Unterstützung als ihm zusteht erhalten, muss er die Überzahlung an die Bundesanstalt für Arbeit
(jetzt ARGE) nur dann zurückerstatten, wenn er den Fehler erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt geht von einer Erkennbarkeit des Berechnungsfehlers und somit von einem grob fahrlässigen Verhalten des Hilfebeziehers aus, wenn die Zuvielzahlung 25 Prozent des üblichen und früher bezogenen Satzes beträgt.
Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 13.06.2007
L 2 AL 128/04
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