Arbeitslosengeld II: keine „Sippenhaft“ bei Rückzahlungsansprüchen

Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht gewährter Arbeitslosengeld II-Leistungen dürfen sich immer nur gegen eine konkrete Person richten und nicht an die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Der Rückforderungsbescheid muss sich daher auf die Beträge beschränken, die auf den jeweiligen Schuldner entfallen. Beträge, die - wie hier - seiner Ehefrau und seinen Kinder zustehen, können gegen ihn nicht geltend gemacht werden. Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide müssen deshalb eindeutig erkennen lassen, welches Mitglied der Bedarfsgemeinschaft in welcher Höhe Leistungen zu Unrecht erhalten hat und welcher Betrag von welcher Person zurückgefordert wird. Urteil des Hessischen LSG vom 12.03.2007 L 9 AS 33/06 Pressemitteilung des Hessischen LSG

 

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