Arbeitslosengeld II trotz vorhandener Eigentumswohnung

Das Bundessozialgericht hat Richtwerte für die Größe von Eigenheimen aufgestellt, bis zu der von einem Empfänger von Arbeitslosengeld II keine Veräußerung verlangt werden kann. Um eine „angemessene" Eigentumswohnung im Sinn von § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, die

zum „Schonvermögen“ gehört, handelt es sich bei Wohnungen von bis zu 80 Quadratmetern. Bei Besitzern von Einfamilienhäusern ist eine Größe von bis zu 90 Quadratmetern angemessen. Für jede weitere Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt, sind jeweils 20 Quadratmeter hinzuzurechnen. Urteil des BSG vom 07.11.2006 B 7b AS 2/05 R Pressemitteilung des BSG

 

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