Einsatz einer Kapitallebensversicherung bei Arbeitslosengeld II
Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen grundsätzlich eine bestehende Kapitallebensversicherung verwerten, wenn deren Rückkaufswert über der Freibetragsgrenze liegt. Eine Kapitallebensversicherung gehört als Altersvorsorge nur dann zum Schonvermögen, wenn sie nicht vor
Eintritt in den Ruhestand verwertet werden darf. Die vorzeitige Kündigung
der Lebensversicherung darf im Übrigen dann nicht verlangt werden, wenn die Verwertung unwirtschaftlich ist, weil der Rückkaufswert erheblich hinter den einbezahlten Prämien zurückbleibt.
Urteil des Hessischen LSG vom 10.08.2006
L / AS 50/06 ER
Pressemitteilung des Hessischen LSG
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