Wartezeit für Überbrückungsgeld nach gescheiterter Existenzgründung
Die Agentur für Arbeit fördert Existenzgründer durch Zahlung eines so genannten Überbrückungsgeldes. Scheitert eine Existenzgründung und entschließt sich der Arbeitslose nochmals für die Gründung eines neuen Unternehmens, sieht das Gesetz
eine Wartezeit von 24 Monaten seit
der ersten selbstständigen Tätigkeit vor. Das Sozialgericht Düsseldorf erklärte die Regelung für verfassungsgemäß. Die Arbeitsagentur kann nicht verpflichtet sein, unmittelbar nach Scheitern einer Existenzgründung eine weitere Unternehmensgründung zu fördern.
Urteil des SG Düsseldorf vom 07.07.2006
S 25 (3) AL 206/05
Handelsblatt vom 16.08.2006
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