Keine Berücksichtigung von Sonderzahlungen bei Arbeitslosenhilfe
Anders als bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes spielen bei der Höhe der Arbeitslosenhilfe
Einmalzahlungen des letzten Arbeitgebers, wie z. B. Gratifikationen oder Urlaubsgeld, keine Rolle.
Das Bundesverfassungsgericht begründet die unterschiedliche Behandlung der Bezieher von
Arbeitslosengeld und von Arbeitslosenhilfe
damit, dass zwischen beiden Leistungen grundlegende Unterschiede bestehen. Das Arbeitslosengeld ist eine auf Beiträge gestützte Versicherungsleistung. Bei der Arbeitslosenhilfe
handelt es sich hingegen um eine steuerfinanzierte Leistung. Sonderzahlungen unterliegen der Beitragspflicht und müssen daher zwingend beim Arbeitslosengeld berücksichtigt werden. Dies gilt jedoch nicht für die beitragsunabhängige Arbeitslosenhilfe.
Beschluss des BVerfG vom 26.09.2005
1 BvR 1773/03
RdW Heft 22/2005, Seite V
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