Keine Berücksichtigung von Sonderzahlungen bei Arbeitslosenhilfe

Anders als bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes spielen bei der Höhe der Arbeitslosenhilfe Einmalzahlungen des letzten Arbeitgebers, wie z. B. Gratifikationen oder Urlaubsgeld, keine Rolle. Das Bundesverfassungsgericht begründet die unterschiedliche Behandlung der Bezieher von

Arbeitslosengeld und von Arbeitslosenhilfe damit, dass zwischen beiden Leistungen grundlegende Unterschiede bestehen. Das Arbeitslosengeld ist eine auf Beiträge gestützte Versicherungsleistung. Bei der Arbeitslosenhilfe handelt es sich hingegen um eine steuerfinanzierte Leistung. Sonderzahlungen unterliegen der Beitragspflicht und müssen daher zwingend beim Arbeitslosengeld berücksichtigt werden. Dies gilt jedoch nicht für die beitragsunabhängige Arbeitslosenhilfe.

Beschluss des BVerfG vom 26.09.2005
1 BvR 1773/03
RdW Heft 22/2005, Seite V

 

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