Grundsätzlich Berücksichtigung freiwilliger Schuldentilgung bei Arbeitslosengeld II
Bei der Berechung des so genannten Arbeitslosengeldes II ist das Familieneinkommen zugrunde zu legen. Dabei darf gepfändetes Einkommen nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Als Einkommen im Sinn von § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind nämlich nur solche Beträge einzusetzen,
über die der Betroffene tatsächlich verfügen kann.
Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen kann nichts anderes gelten, wenn das Erwerbseinkommen eines der Antragsteller im Hinblick auf einen vorliegenden Zahlungstitel zur freiwilligen Schuldentilgung verwendet wird. Dieser Sachverhalt ist durchaus einer Pfändung gleichzustellen, da Gläubiger einer titulierten Forderung jederzeit auf eine Lohn- oder Gehaltspfändung übergehen können, wenn der Schuldner die freiwilligen Zahlungen nicht fortsetzt.
Allerdings zieht das Gericht
für die Berücksichtigung freiwilliger Schuldentilgungen dort eine Grenze, wenn dadurch der unpfändbare Betrag nach § 850c ZPO unterschritten wird. Es ist dem Schuldner zuzumuten, seine Schulden nur insoweit zu tilgen, als ihm sein Existenzminimum verbleibt. Eine Unterschreitung dieser Grenze kann nicht zulasten der Allgemeinheit gehen.
Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 05.10.2005
L 8 AS 48/05 ER
Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen
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