Kaskoversicherung: Leistungsfreiheit der Versicherung nach Unfallflucht
Entfernt sich ein Versicherungsnehmer bei einem von ihm verursachten Fremdschaden von knapp über 1.000 DM von der Unfallstelle, ohne dass hierfür ein Entschuldigungsgrund vorliegt, verliert er den Anspruch gegenüber seiner Kaskoversicherung auf Ersatz des an seinem eigenen Fahrzeug entstandenen Schadens.Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Unfallflucht des Versicherungsnehmers in der Kaskoversicherung auch bei eindeutiger Haftungslage eine Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber der Versicherung dar. Hieran ändert auch nichts, dass der Versicherungsnehmer den von ihm verursachten Unfall
Urteil des OLG Nürnberg vom 29.06.2000; Az.: 8 U 1279/00
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