Kaskoversicherung: keine grobe Fahrlässigkeit trotz Rotlichtverstoßes

Wer infolge eines Rotlichtverstoßes einen Unfall verursacht, darf im Regelfall keine Ersatzleistungen seiner Kaskoversicherung verlangen. Die Versicherungen haben mit ihrer Behauptung, der Versicherungsnehmer habe grob fahrlässig gehandelt, auch bei den Gerichten meist Erfolg.

Ein vor dem Landgericht Köln verhandelter Fall zeigt, dass es auch Ausnahmen gibt. Ein Autofahrer hielt zunächst an einer roten Ampel an. Als die wenige Meter hinter dem Kreuzungsbereich befindliche Ampel auf Grün umsprang und der dahinter befindliche Kraftfahrer zu hupen begann, fuhr der Vordermann an, wobei er durch die tief stehende Sonne nicht genau erkennen konnte, dass die für ihn gültige Ampel immer noch Rot anzeigte. Dafür dass der Rotlichtfahrer nicht sorglos gehandelt hatte, sprach für das Gericht auch, dass dessen 12-jähriger Sohn mit im Wagen saß. Im Ergebnis führte die Summe der besonderen Umstände dazu, ein grob fahrlässiges Verhalten zu verneinen. Die Kaskoversicherung wurde zur Erstattung des Fahrzeugschadens verurteilt.

Urteil des LG Rostock
24 S 81/02
Handelsblatt vom 17.12.2003

Urteil des LG Rostock

 

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