Kaskoversicherung, unbekannter Fahrer
Ein Wagen kam von der Fahrbahn ab und wurde erheblich beschädigt. Der FahrerNach den allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB) ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Dazu gehört auch die namentliche Angabe des Fahrers. Da sich der Versicherungsnehmer hierzu nicht äußern wollte und im übrigen erhebliche Zweifel bstanden, ob er den Unfall
LG Koblenz vom 12.12.1994
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